Ursprungsbezeichnungen für Wein dürfen laut der eidgenössischen Weinverordnung nur noch verwendet werden, wenn diese kontrolliert sind. In Nidwalden und Uri sind kantonale Verordnungen erlassen worden.
Die eidgenössische Weinverordnung schreibt seit 2008 vor, dass Herkunftsbezeichnungen für Weine nur noch verwendet werden dürfen, wenn diese kontrolliert sind.
Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hat mit dem Erlass einer neuen Verordnung die vom Bund vorgesehenen Aspekte der kontrollierten Ursprungsbezeichnung AOC geregelt. Dazu gehören die geographische Lagebezeichnung, Anbaumethoden, Höchsterträge und Methoden der Weinbereitung. Mit der Inkraftsetzung der Weinverordnung will der Regierungsrat die Verwendung der geografischen Ursprungsbezeichnung sicherstellen, wie die Staatskanzlei Nidwalden bekannt gibt.
Auch im Kanton Uri hat der Regierungsrat ein Weinreglement erlassen, welches die Anforderungen an die kontrollierte Ursprungsbezeichnung regeln soll. Dies hält die Staatskanzlei Uri in einer Medienmitteilung fest.
Der AOC-Vollzug für Weine und Weinlesekontrolle werden sowohl in Nidwalden als auch in Uri im Rahmen einer Leistungsvereinbarung dem Kanton Luzern übertragen.
ost