Seit über einem halben Jahr ist das neue Gesetz in Kraft: So steht es im Kanton Zug um den Denkmalschutz

Seit Mitte Dezember sind beim Zuger Amt für Denkmalpflege und Archäologie mehr Gesuche auf Schutzabklärungen eingegangen. Der Amtsleiter rechnet mit einer Zunahme von 60 Prozent in diesem Jahr.

Andrea Muff
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Vor kurzem hat das Verwaltungsgericht entschieden und stellt das Wohnhaus Leihgasse 15a in Baar unter Denkmalschutz. Damit hebt es den gegenteiligen Beschluss des Regierungsrats auf.

Vor kurzem hat das Verwaltungsgericht entschieden und stellt das Wohnhaus Leihgasse 15a in Baar unter Denkmalschutz. Damit hebt es den gegenteiligen Beschluss des Regierungsrats auf.

Bild: Stefan Kaiser (Baar, 16. Mai 2019)

Seit dem 14. Dezember 2019 ist das neue Denkmalschutzgesetz in Kraft. Fast zwei Drittel der Zuger Stimmberechtigten legten am 24. November ein Ja in die Urne. Was hat sich nun seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes geändert? Gibt es überhaupt noch so etwas wie Denkmalschutz im Kanton Zug? Am Donnerstag lud der Direktor des Innern, Regierungsrat Andreas Hostettler, nach der Kantonsratssitzung zu einem Infoanlass für die Parlamentarier, an dem er über den Stand der Umsetzung des Gesetzes berichtete. Denn momentan steht das teilrevidierte Denkmalschutzgesetz vor Bundesgericht. Die Beschwerde ging am 27. Januar beim höchsten Gericht ein, am 2. März wurde das Gesuch über aufschiebende Wirkung abgewiesen. Ein Urteil wird voraussichtlich im Herbst erwartet.

«Der Auftrag des Stimmvolkes war klar: weniger Denkmalschutz»

So fasste Andreas Hostettler den Abstimmungsausgang zusammen. Seit Mitte Dezember bearbeitet das Amt für Denkmalpflege alle damals hängigen und neuen Gesuche nach dem neuen Recht. Eine Übergangsfrist gab es nicht. «Es gibt nach wie vor einen Denkmalschutz. Die Frage ist nur, wo jetzt die neue sogenannte rote Linie der Unterschutzstellung verläuft», erklärte der Direktor des Innern. Auch im Bereich der landwirtschaftlichen Gebäuden ist es mit dem neuen Gesetz schwieriger geworden, welche unter Schutz zu stellen. Dies hat zur Folge, dass sich Umnutzungen nicht mehr einfach realisieren lassen, denn die Unterschutzstellung ist die rechtliche Voraussetzung für eine andere Nutzung. «Das Raumplanungsgesetz ist schnell ausgeschöpft und reicht nicht», bestätigte Hostettler.

Eine weitere Neuerung mit der Teilrevision ist die Abschaffung der Denkmalkommission. «Wir haben stattdessen vermehrt einen runden Tisch mit allen Beteiligten einberufen – der Gemeinde, Eigentümer, Architekten und dem Kanton», sagte er weiter. Generell sei er als Direktionsvorsteher viel früher in die Geschäfte involviert. «Ein gutes Mittel ist auch der öffentlich-rechtliche Vertrag. Dieses Instrument für einvernehmliche Unterschutzstellungen wird in Zukunft bestimmt noch mehr zur Anwendung kommen», vermutete Hostettler.

Per Ende Jahr waren noch 56 Geschäfte offen

Wie erwartet haben viele Eigentümer ihr Gesuch auf Schutzabklärungen erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestellt. Denn auch die neuen Beitragszahlungen wurden fristgerecht geändert. Neu beläuft sich der Subventionssatz auf 50 Prozent. Stefan Hochuli, Leiter des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie, sprach von einer bisherigen Zunahme an Gesuchseingängen für dieses Jahr von fast 60 Prozent. «Wir wussten, dass es mehr Gesuche geben würde, aber nicht wie viele. Ressourcenmässig stehen wir mit dem Rücken zur Wand», so Hochuli. Ende 2019 waren noch 56 Geschäfte offen. «Diese Objekte wurden alle neu beurteilt», erklärte der Amtsleiter weiter. 20 wurden zur Entlassung aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler bestimmt, zwei Anträge auf Unterschutzstellung von nichtinventarisierten Objekten wurden abgelehnt, bei 31 Objekten laufen die Verfahren auf Unterschutzstellung noch und bei drei Objekten wurde die Abklärung vom Eigentümer sistiert.

Zum Stand des Bundesgerichtsverfahren konnte der juristische Mitarbeiter der Direktion des Innern, Christopher Lattmann, noch nicht viel Konkretes sagen. Nur so viel: «Es ist alles offen.» Das Verfahren sei weit fortgeschritten und wenn tatsächlich gewisse Normen nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar sein sollten, müsste das Gesetz entsprechend angepasst werden. Bis dahin wird die Direktion des Innern aber mit dem vorliegenden Gesetz arbeiten.