74 Mastschweine sollten zu Fleisch verarbeitet werden. Ihre Lieferung an den Schlachthof brachte jedoch die Zuger Staatsanwaltschaft auf den Plan. Der Landwirt wurde gebüsst und muss sich nun bewähren.
Als im vergangenen Sommer bei einem Zürcher Schlachtbetrieb 74 Schweine aus dem Kanton Zug geliefert wurden, musste der dort amtierende Tierarzt eingreifen. Die Schweine waren alle dermassen voller Dreck, dass von den Tieren Keime über die Gerätschaften ins Fleisch hätten gelangen können. Zusätzlich hatten etwas weniger als die Hälfte der 74 Schweine starke Bisswunden am Schwanz. Bei vier Tieren waren diese Beissspuren so stark, dass nur noch ein Schwanzstummel übrig war. Ein Tier hatte gar keinen Schwanz mehr. Im Strafbefehl der Zuger Staatsanwaltschaft beschreibt diese, die Wunden seien offen, blutig und entzündet gewesen, die Schwanzstummel zusätzlich gerötet und geschwollen.
Das sogenannte «Schwanzbeissen» ist gemäss den Ausführungen im Strafbefehl eine Verhaltensstörung. Es sei erwiesen, dass dieses «durch Mängel in der Tierhaltung hervorgerufen werden kann».
Die betroffenen Schweine gehörten einem ausserkantonalen Landwirt, dessen Mastbetrieb seinen Sitz im Kanton Zug hat. Die Zuger Staatsanwaltschaft begutachtete denn auch den Betrieb des Landwirts – rund ein halbes Jahr nach den im Schlachthof festgestellten Missständen. Mit dabei waren gemäss dem Strafbefehl auch Vertreter des Veterinäramts des Kantons Zug.
Die Kontrolle zeigte, dass auch die verbleibenden Tiere im Mastbetrieb nicht nach den entsprechenden Vorschriften gehalten wurden: In vier Abteilen wurden ein bis zwei Schweine mehr gehalten, als dies erlaubt wäre. Fast zwei Dutzend der Tiere auf dem Betrieb hatten angebissene Schwänze. In einem Abteil waren die Schweine übermässig verschmutzt und in fünf Abteilen stand ihnen kein Material zur Beschäftigung zur Verfügung.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Landwirt vor, er habe trotz sichtbarer Bissverletzungen die betroffenen Schweine nicht rechtzeitig aus den Abteilen rausgenommen und separiert. Zudem habe er nicht dafür gesorgt, dass die betroffenen Tiere ärztliche Hilfe erhielten oder rechtzeitig getötet wurden, um ihre Schmerzen und ihr Leid zu begrenzen. Zudem habe der Landwirt als Betreiber einer Schweinemast gewusst, wie er die Tiere halten muss und dass er sie nicht verdreckt zum Schlachthof bringen darf.
Die Zuger Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, der Landwirt habe die Vorschriften über die Tierhaltung und die Schlachthygiene missachtet. Sie belegt ihn mit einer Geldstrafe von 3300 Franken und Bussen von insgesamt 850 Franken. Für die Geldstrafe erhält er eine Probezeit von zwei Jahren.
Wenn im Schlachthof verschmutzte Tiere angeliefert werden, werden diese trotzdem geschlachtet. Denn wie der Zuger Kantonstierarzt Rainer Nussbaumer erklärt, dürfen einmal angelieferte Tiere den Schlachthof nicht mehr verlassen. Sind sie entgegen den Vorschriften schmutzig, werden sie normalerweise von den anderen Tieren separiert und ganz am Schluss geschlachtet. «Sollten die Gerätschaften durch die beanstandeten Tiere mit Keimen kontaminiert werden, ist so nur das Fleisch des Verursachers betroffen», erklärt Nussbaumer. Zusätzlich kann das Fleisch nach der Schlachtung auch noch genauer auf Verunreinigungen untersucht werden, worauf entschieden wird, ob es verkauft werden darf. Dies muss auch passieren, wenn die Tiere Wunden aufweisen. Die Untersuchungen und der Mehraufwand werden dem Halter der Tiere verrechnet. Dies alles sei in der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) und der Verordnung über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) festgehalten, so Nussbaumer.